Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Rechtsschutz und Vollstreckung von Kostenentscheidungen
Artikel 2
Staatsbürger des einen Vertragsstaates haben im anderen Vertragsstaat freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Staatsbürger dieses Vertragsstaates auftreten.
Anmerkung
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht
aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
Dokumentnummer
NOR12032711
Alte Dokumentnummer
N2198213168T