Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten übersenden einander auf Ersuchen der zuständigen Behörden (Organe) gebühren- und kostenfrei Personenstandsurkunden und beglaubigte Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die den Personenstand der Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betreffen, für den amtlichen Gebrauch. In dem Ersuchen ist der Verwendungszweck anzugeben.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist der diplomatische Weg einzuhalten. Handelt es sich um die Übersendung gerichtlicher Entscheidungen, so verkehren die Justizministerien der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander.
Schlagworte
Matrikenaustausch, Übermittlungsweg, Vertretungsbehörde
Dokumentnummer
NOR12032730
Alte Dokumentnummer
N2198213187T