Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 22
Anträge auf Ausstellung und Übersendung von Personenstandsurkunden können von den Staatsbürgern eines der Vertragsstaaten unmittelbar an die zuständige Behörde (das zuständige Organ) des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Im Antrag ist die Anspruchsberechtigung glaubhaft zu machen. Die Urkunden werden gebühren- und kostenfrei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates des Antragstellers übermittelt.
Schlagworte
Vertretungsbehörde
Dokumentnummer
NOR12032731
Alte Dokumentnummer
N2198213188T