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Art. 3

Fassungen
01.06.1982 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 153/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.06.198203.10.1990 BGBl. Nr. 153/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1982BGBl. Nr. 153/1982

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Staatsbürgern des einen Vertragsstaates wird von den Gerichten des anderen Vertragsstaates Verfahrenshilfe (Befreiung von der Vorauszahlungspflicht für die Kosten eines Verfahrens) unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang wie Staatsbürgern dieses Vertragsstaates gewährt.
  2. Absatz 2,Verfahrenshilfe (Befreiung von der Vorauszahlungspflicht), die einem Staatsbürger von einem Gericht des einen Vertragsstaates in einem Verfahren gewährt worden ist, gilt auch für alle Prozeßhandlungen, die in diesem Verfahren von einem Gericht des anderen Vertragsstaates durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die erforderliche Bescheinigung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist von der zuständigen Behörde (dem zuständigen Organ) des Vertragsstaates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt) hat.
  4. Absatz 4,Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt) in keinem der beiden Vertragsstaaten, so genügt die Bescheinigung der für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes (Aufenthaltes) zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger er ist.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1 ist festzuhalten, daß in Österreich Ausländer Inländern
grundsätzlich gleichgestellt sind.
2. Der Abs. 1 hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische
Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.
3. Zu Abs. 3: In Österreich ist dafür gem. Art. VIII § 2 des
Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973 der Bürgermeister
zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher).
4. Zu dem in den Abs. 3 und 4 verwendeten Klammerausdruck
(Aufenthalt) ist festzuhalten, daß es sich nicht etwa um eine
Alternative handelt, sondern um den dem Recht der DDR
entsprechenden gleichartigen Begriff zu "gewöhnlicher Aufenthalt".

Schlagworte

Armenrecht, Vermögensbekenntnis, Armenrechtszeugnis

Gesetzesnummer

10002574

Dokumentnummer

NOR12032712

Alte Dokumentnummer

N2198213169T