Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Will ein Staatsbürger eines der Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt) in einem dieser Staaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von der im Artikel 3 genannten Begünstigung Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (Aufenthalt) zuständigen Gericht einreichen.
(2)Absatz 2,Der Antrag wird auf dem im Artikel 10 bezeichneten Weg an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weitergeleitet.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Armenrecht, Verfahrenshilfeantrag
Dokumentnummer
NOR12032713
Alte Dokumentnummer
N2198213170T