Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Wird der Kläger, der nach Artikel 5 von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten befreit war, durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines Vertragsstaates zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet, so ist diese Kostenentscheidung auf Antrag der berechtigten Prozeßpartei im anderen Vertragsstaat gebührenfrei zu vollstrecken.
(2)Absatz 2,Entscheidungen im Sinn des Absatzes 1 sind auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
Schlagworte
Prozeßkostenentscheidung, Exekution
Dokumentnummer
NOR12032715
Alte Dokumentnummer
N2198213172T