Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivilsachen, Urkundenangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Vollstreckung (Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung und Einleitung der Vollstreckung) kann unmittelbar bei dem Gericht erster Instanz des Entscheidungsstaates eingereicht werden; er wird dem zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates auf dem im Artikel 10 bezeichneten Weg übermittelt. Der Antrag kann auch unmittelbar beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaates eingereicht werden.
(2)Absatz 2,Dem Antrag ist eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung der Kostenentscheidung beizufügen.
Schlagworte
Antragsunterlagen, Prozeßkostenentscheidung, Rechtskraftbestätigung,
Vollstreckbarkeitsbestätigung, Exekution, Übermittlungsweg
Dokumentnummer
NOR12032716
Alte Dokumentnummer
N2198213173T