(1)Absatz eins,a) Jedes Land, das zu erklären berechtigt ist, es werde die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, kann stattdessen bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu dieser Fassung,a) Jedes Land, das zu erklären berechtigt ist, es werde die in Artikel römisch zwei vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, kann stattdessen bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu dieser Fassung,
sofern es ein Land ist, auf das Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe a) zutrifft, hinsichtlich des Übersetzungsrechts eine Erklärung nach dieser Bestimmung abgeben;
sofern es ein Land ist, auf das Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe a) nicht zutrifft, und selbst wenn es sich nicht um ein verbandsfremdes Land handelt, die in Artikel 30 Absatz (2) Buchstabe b) Satz 1 vorgesehene Erklärung abgeben.
b)Litera b Eine nach diesem Absatz abgegebene Erklärung bleibt für ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Artikel I Absatz (1) angesehen wird, bis zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Artikel I Absatz (3) maßgebende Frist abläuft.Eine nach diesem Absatz abgegebene Erklärung bleibt für ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Artikel römisch eins Absatz (1) angesehen wird, bis zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Artikel römisch eins Absatz (3) maßgebende Frist abläuft.
c)Litera c Ein Land, das eine Erklärung nach diesem Absatz abgegeben hat, kann die in Artikel II vorgesehene Befugnis nicht mehr in Anspruch nehmen, selbst wenn es die Erklärung zurückzieht.Ein Land, das eine Erklärung nach diesem Absatz abgegeben hat, kann die in Artikel römisch zwei vorgesehene Befugnis nicht mehr in Anspruch nehmen, selbst wenn es die Erklärung zurückzieht.