Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 11.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1982Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die Urheber von dramatischen, dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
die öffentliche Aufführung ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Aufführung durch irgendein Mittel oder Verfahren,
die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgendein Mittel.
(2)Absatz 2,Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.
Anmerkung
Vgl. § 18 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Aufführungsrecht, Vewertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12032934
alte Dokumentnummer
N2198226996S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1982Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11bis
(1)Absatz eins,Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Wiedergabe der Werke durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern,
jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird,
die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.
(2)Absatz 2,Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Rechte festzulegen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschließlich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.
(3)Absatz 3,Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schließt eine nach Absatz (1) gewährte Erlaubnis nicht die Erlaubnis ein, das durch Rundfunk gesendete Werk auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, Bestimmungen über die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zu erlassen. Diese Gesetzgebung kann erlauben, daß die Bild- oder Tonträger aufgrund ihres außergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt werden.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: vgl. § 17 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Abs. 2: vgl. §§ 17 Abs. 3, 59, 59a und 59b UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Senderecht, Drahtfunk, Kabelrundfunk, Verwertungsrecht, Mindestschutz, Zwangslizenz, gesetzliche Lizenz
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12032935
alte Dokumentnummer
N2198226997S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1982Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11ter
(1)Absatz eins,Die Urheber von Werken der Literatur genießen das ausschließliche Recht zu erlauben:
den öffentlichen Vortrag ihrer Werke einschließlich des öffentlichen Vortrags durch irgendein Mittel oder Verfahren,
die öffentliche Übertragung des Vortrags ihrer Werke durch irgendein Mittel.
(2)Absatz 2,Die gleichen Rechte werden den Urhebern von Werken der Literatur während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.
Anmerkung
Vgl. § 18 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Vortragsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12032936
alte Dokumentnummer
N2198226998S