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Art. 14

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ab 21.08.1982 — BGBl. Nr. 319/1982 (Stammfassung) · 3 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute21.08.1982 BGBl. Nr. 319/1982 (Stammfassung) · 3 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 14.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 319/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst haben das ausschließliche Recht zu erlauben:
    1. Ziffer eins
      die filmische Bearbeitung und Vervielfältigung dieser Werke und das Inverkehrbringen der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten Werke,
    2. Ziffer 2
      die öffentliche Vorführung und die Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten Werke.
  2. Absatz 2,Die Bearbeitung von Filmwerken, die auf Werken der Literatur oder Kunst beruhen, in irgendeine andere künstlerische Form bedarf, unbeschadet der Erlaubnis ihrer Urheber, der Erlaubnis der Urheber der Originalwerke.
  3. Absatz 3,Artikel 13 Absatz (1) ist nicht anwendbar.

Schlagworte

vorbestehendes Werk

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032939

alte Dokumentnummer

N2198227001S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 319/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 14bis

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Rechte des Urhebers jedes etwa bearbeiteten oder vervielfältigten Werkes wird das Filmwerk wie ein Originalwerk geschützt. Der Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk genießt die gleichen Rechte wie der Urheber eines Originalwerks einschließlich der in Artikel 14 genannten Rechte.
  2. Absatz 2,a) Der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, bleibt vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen.

    Litera b In den Verbandsländern jedoch, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften als solche Inhaber auch Urheber anerkennen, die Beiträge zur Herstellung des Filmwerks geleistet haben, können sich diese, wenn sie sich zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet haben, mangels gegenteiliger oder besonderer Vereinbarungen der Vervielfältigung, dem Inverkehrbringen, der öffentlichen Vorführung, der Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit, der Rundfunksendung, der öffentlichen Wiedergabe, dem Versehen mit Untertiteln und der Textsynchronisation des Filmwerks nicht widersetzen.

    Litera c Die Frage, ob für die Anwendung des Buchstabens b) die Form der dort genannten Verpflichtung in einem schriftlichen Vertrag oder in einem gleichwertigen Schriftstück bestehen muß, wird durch die Rechtsvorschriften des Verbandslands geregelt, in dem der Hersteller des Filmwerks seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtsvorschriften des Verbandslands, in dem der Schutz beansprucht wird, können jedoch vorsehen, daß diese Verpflichtung durch einen schriftlichen Vertrag oder durch ein gleichwertiges Schriftstück begründet sein muß. Die Länder, die von dieser Befugnis Gebrauch machen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.

    Litera d Als „gegenteilige oder besondere Vereinbarung“ gilt jede einschränkende Bestimmung, die in der vorgenannten Verpflichtung gegebenenfalls enthalten ist.

  3. Absatz 3,Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ist Absatz (2) Buchstabe b) weder auf die Urheber der Drehbücher, der Dialoge und der musikalischen Werke anwendbar, die für die Herstellung des Filmwerks geschaffen worden sind, noch auf dessen Hauptregisseur. Die Verbandsländer jedoch, deren Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Anwendung des Absatzes (2) Buchstabe b) auf den Hauptregisseur vorsehen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.

Anmerkung

Vgl. §§ 38 bis 40 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Regisseur

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032940

alte Dokumentnummer

N2198227002S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 319/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 14ter

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Originale von Werken der bildenden Künste und der Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten genießt der Urheber – oder nach seinem Tod die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dazu berufenen Personen oder Institutionen – ein unveräußerliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen eines solchen Werkstücks nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
  2. Absatz 2,Der in Absatz (1) vorgesehene Schutz kann in jedem Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt und soweit es die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird.
  3. Absatz 3,Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden von den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder bestimmt.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: sog. Folgerecht (droit de suite).
2. Zum Abs. 2: Ausnahme vom Grundsatz der Inländerbehandlung.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032941

alte Dokumentnummer

N2198227003S