Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1982Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Jedes unbefugt hergestellte Werkstück kann in den Verbandsländern, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes (1) sind auch auf Vervielfältigungsstücke anwendbar, die aus einem Land stammen, in dem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
(3)Absatz 3,Die Beschlagnahme findet nach den Rechtsvorschriften jedes Landes statt.
Anmerkung
Vgl. § 93 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12032943
alte Dokumentnummer
N2198227005S