Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1982Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Diese Übereinkunft gilt für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind.
(2)Absatz 2,Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der Schutzfrist, die ihm vorher zustand, in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.
(3)Absatz 3,Die Anwendung dieses Grundsatzes richtet sich nach den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zweck abgeschlossenen oder abzuschließenden besonderen Übereinkünfte. Mangels solcher Bestimmungen legen die betreffenden Länder, jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung fest.
(4)Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt, sowie für den Fall, daß der Schutz nach Artikel 7 oder durch Verzicht auf Vorbehalte ausgedehnt wird.
Anmerkung
Zum Abs. 3: solche Übereinkünfte sind nicht geschlossen worden.
Schlagworte
gemeinfrei, domaine public, Schutzfrist, Anwendungsbereich, Rückwirkung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12032945
alte Dokumentnummer
N2198227007S