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Art. 30

Fassungen
ab 21.08.1982 — BGBl. Nr. 319/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute21.08.1982 BGBl. Nr. 319/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 319/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 30

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der durch Absatz (2) dieses Artikels, durch Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe b) und Artikel 33 Absatz (2) sowie durch den Anhang zugelassenen Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Übereinkunft.
  2. Absatz 2,a) Jedes Verbandsland, das diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, kann vorbehaltlich des Artikels römisch fünf Absatz (2) des Anhangs die früher erklärten Vorbehalte aufrechterhalten, sofern es dies bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung abgibt.

    Litera b Jedes verbandsfremde Land kann vorbehaltlich des Artikels römisch fünf Absatz (2) des Anhangs beim Beitritt zu dieser Übereinkunft erklären, daß es den das Übersetzungsrecht betreffenden Artikel 8 dieser Fassung wenigstens vorläufig durch die Bestimmungen des Artikels 5 der im Jahre 1896 in Paris vervollständigten Verbandsübereinkunft von 1886 ersetzen will, wobei Einverständnis darüber besteht, daß diese Bestimmungen nur auf Übersetzungen in eine in diesem Land allgemein gebräuchliche Sprache anwendbar sind. Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz (6) Buchstabe b) des Anhangs ist jedes Verbandsland befugt, hinsichtlich des Übersetzungsrechts an Werken, deren Ursprungsland von einem solchen Vorbehalt Gebrauch macht, den Schutz anzuwenden, der dem vom Ursprungsland gewährten Schutz entspricht.

    Litera c Jedes Land kann solche Vorbehalte jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.

Anmerkung

1. Erklärungen nach Art. 30 sind im Titeldokument wiedergegeben.
2. Zum Abs. 2 lit. b: Ausnahme vom Grundsatz der
Inländerbehandlung.
3. Ergänzende Sonderbestimmungen für Entwicklungsländer: Art. V
des Anhangs.

Schlagworte

Landessprache, Gegenseitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032958

alte Dokumentnummer

N2198227020S