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Art. 33

Fassungen
ab 21.08.1982 — BGBl. Nr. 319/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute21.08.1982 BGBl. Nr. 319/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 319/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 33

  1. Absatz eins,Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Verbandsländern über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine dem Statut des Internationalen Gerichtshofs entsprechende Klage diesem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, sofern die beteiligten Länder keine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor diesen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; das Büro setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis.
  2. Absatz 2,Jedes Land kann bei der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß es sich durch Absatz (1) nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen Verbandsland ist Absatz (1) nicht anwendbar.
  3. Absatz 3,Jedes Land, das eine Erklärung gemäß Absatz (2) abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.

Anmerkung

Statut des Internationalen Gerichtshofes, BGBl. Nr. 120/1956

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032961

alte Dokumentnummer

N2198227023S