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Art. 9

Fassungen
ab 21.08.1982 — BGBl. Nr. 319/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.08.1982 BGBl. Nr. 319/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 319/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, daß eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.
  3. Absatz 3,Jede Aufnahme auf einen Bild- oder Tonträger gilt als Vervielfältigung im Sinne dieser Übereinkunft.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: vgl. § 15 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Abs. 2: vgl. §§ 41 bis 57 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936 (freie Werknutzungen).
3. Sonderbestimmungen für Entwicklungsländer: Art. III des Anhangs.

Schlagworte

Vervielfältigungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032931

alte Dokumentnummer

N2198226993S