Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 14.08.1982 — BGBl. Nr. 293/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute14.08.1982 BGBl. Nr. 293/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1982,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

14.08.1982BGBl. Nr. 293/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel römisch sechzehn

1. Dieses Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt. Die drei Texte sind zu unterzeichnen und sind gleichermaßen verbindlich.

2. Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.

3. Jeder Vertragsstaat oder jede Gruppe von Vertragsstaaten ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Generaldirektor und durch ihn andere Texte in der Sprache ihrer Wahl herstellen zu lassen.

4. Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text dieses Abkommens beigefügt.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10002576

Dokumentnummer

NOR12032867

Alte Dokumentnummer

N2198225371S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/293/A16/NOR12032867