Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1982Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1982,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
1. Dieses Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt. Die drei Texte sind zu unterzeichnen und sind gleichermaßen verbindlich.
2. Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.
3. Jeder Vertragsstaat oder jede Gruppe von Vertragsstaaten ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Generaldirektor und durch ihn andere Texte in der Sprache ihrer Wahl herstellen zu lassen.
4. Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text dieses Abkommens beigefügt.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR12032867
Alte Dokumentnummer
N2198225371S