Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 14.08.1982 — BGBl. Nr. 293/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute14.08.1982 BGBl. Nr. 293/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1982,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

14.08.1982BGBl. Nr. 293/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel römisch achtzehn

Dieses Abkommen läßt die mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr amerikanischen Republiken in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Weichen die Bestimmungen solcher bereits bestehenden Verträge oder Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Abkommens ab oder weichen die Bestimmungen dieses Abkommens von den Bestimmungen eines neuen Vertrags oder einer neuen Vereinbarung ab, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen zwei oder mehr amerikanischen Republiken geschlossen werden, so hat der zuletzt geschlossene Vertrag oder die zuletzt geschlossene Vereinbarung unter den Mitgliedstaaten des Vertrags oder der Vereinbarung den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem diesem Abkommen angehörenden Staat aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10002576

Dokumentnummer

NOR12032869

Alte Dokumentnummer

N2198225373S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/293/A18/NOR12032869