Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 14.08.1982 — BGBl. Nr. 293/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute14.08.1982 BGBl. Nr. 293/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1982,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.08.1982BGBl. Nr. 293/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel römisch zwei

1. Veröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaates und die zum ersten Mal im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates veröffentlichten Werke genießen in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zum ersten Mal in seinem eigenen Hoheitsgebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz.

2. Unveröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats genießen in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den unveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz.

3. Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder Vertragsstaat durch seine innerstaatliche Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben.

Anmerkung

1. Inländerbehandlung
2. Ausdehnung auf Staatenlose und Flüchtlinge: Zusatzprotokoll;
Ausdehnung auf Werke internationaler Organisationen: Zusatzprotokoll 2.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10002576

Dokumentnummer

NOR12032855

alte Dokumentnummer

N2198225357S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/293/A2/NOR12032855