Kurztitel
Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1982Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1982,
Text
Artikel XXIArtikel römisch 21
1. Der Generaldirektor übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften dieses Abkommens den interessierten Staaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
2. Er unterrichtet außerdem alle interessierten Stellen über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, über die aufgrund dieses Abkommens abgegebenen Notifikationen und über die Kündigungen gemäß Artikel XIV.2. Er unterrichtet außerdem alle interessierten Stellen über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, über die aufgrund dieses Abkommens abgegebenen Notifikationen und über die Kündigungen gemäß Artikel römisch vierzehn.
(Anm.: Es folgt die Zusatzerklärung zu Artikel XVII und die Entschließung zu Artikel XI)Anmerkung, Es folgt die Zusatzerklärung zu Artikel römisch siebzehn und die Entschließung zu Artikel römisch elf)
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung.