Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1982Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1982,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Eine „Veröffentlichung“ im Sinn dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Werkstücke zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.
Anmerkung
Dies entspricht etwa dem Begriff des „Erscheinens“ im Sinne des § 9 Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR12032857
Alte Dokumentnummer
N2198225361S