Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 21.08.1982 — BGBl. Nr. 294/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute21.08.1982 BGBl. Nr. 294/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 294/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens versteht man unter

  1. Litera a
    „Tonträger“ jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
  2. Litera b
    „Hersteller von Tonträgern“ die natürliche oder juristische Person, die zum ersten Mal die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
  3. Litera c
    „Vervielfältigungsstück“ einen Gegenstand, der einem Tonträger unmittelbar oder mittelbar entnommene Töne enthält und der alle oder einen wesentlichen Teil der in dem Tonträger festgelegten Töne verkörpert;
  4. Litera d
    „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ jede Handlung, durch die Vervielfältigungsstücke eines Tonträgers der Allgemeinheit oder einem Teil der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar angeboten werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10002577

Dokumentnummer

NOR12032875

Alte Dokumentnummer

N2198225438S