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Art. 13

Fassungen
ab 21.08.1982 — BGBl. Nr. 294/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute21.08.1982 BGBl. Nr. 294/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 294/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen wird in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet; die vier Texte sind gleichermaßen verbindlich.
  2. Absatz 2,Amtliche Texte werden vom Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache hergestellt.
  3. Absatz 3,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts
    1. Litera a
      die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens,
    2. Litera b
      die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden,
    3. Litera c
      den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens,
    4. Litera d
      jede Erklärung, die gemäß Artikel 11 Absatz (3) notifiziert worden ist, und
    5. Litera e
      den Eingang der Notifikationen von Kündigungen.
  4. Absatz 4,Der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterrichtet die in Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten Staaten über die Notifikationen, die bei ihm gemäß Absatz (3) eingegangen sind, und über alle gemäß Artikel 7 Absatz (4) abgegebenen Erklärungen. Er notifiziert diese Erklärungen auch dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts.
  5. Absatz 5,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel 9 Absatz (1) bezeichneten Staaten zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am 29. Oktober 1971.

Schlagworte

UNO, WIPO, UNESCO, ILO, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10002577

Dokumentnummer

NOR12032887

Alte Dokumentnummer

N2198225450S