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Art. 9

Fassungen
ab 21.08.1982 — BGBl. Nr. 294/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.08.1982 BGBl. Nr. 294/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 294/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt bis 30. April 1972 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen verbundenen Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation ist oder das Statut des Internationalen Gerichtshofs angenommen hat.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten. Es steht jedem der in Absatz (1) bezeichneten Staaten zum Beitritt offen.
  3. Absatz 3,Die Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  4. Absatz 4,Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem er durch dieses Übereinkommen gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung zu verleihen.

Schlagworte

UNO, IAEO, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10002577

Dokumentnummer

NOR12032883

Alte Dokumentnummer

N2198225446S