Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 335/1982Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1982,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Dieses Übereinkommen darf in keiner Weise als Beschränkung oder Beeinträchtigung des Schutzes ausgelegt werden, der den Urhebern, ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern oder Sendeunternehmen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder internationale Übereinkünfte gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12032893
Alte Dokumentnummer
N2198225456S