Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 21.08.1982 — BGBl. Nr. 340/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute21.08.1982 BGBl. Nr. 340/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren (Genfer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 340/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 12

Kündigung

  1. Absatz eins,Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen dieses Abkommens, die das kündigende Land ratifiziert hat oder denen es beigetreten ist, und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
  3. Absatz 3,Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.

Anmerkung

„Generaldirektor“: Art. 1 Abs. 5 lit. a.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10002579

Dokumentnummer

NOR12032911

Alte Dokumentnummer

N2198225592S