Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren (Genfer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1982Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 14
Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben der Hinterlegungsstelle; Notifikationen
(1)Absatz eins,a) Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, und beim Generaldirektor hinterlegt.
b)Litera b Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei Monaten nach der Unterzeichnung dieser Fassung in den beiden anderen Sprachen, Russisch und Spanisch, erstellt, in denen neben den in Buchstabe a genannten Sprachen verbindliche Texte des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterzeichnet wurden.
c)Litera c Amtliche Texte dieser Fassung des Abkommens werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die Versammlung bestimmen kann.
(2)Absatz 2,Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 31. Dezember 1977 zur Unterzeichnung auf.
(3)Absatz 3,a) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
b)Litera b Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
(4)Absatz 4,Der Generaldirektor läßt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(5)Absatz 5,Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
die Unterzeichnungen nach Absatz 1;
die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 9 Absatz 3;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a;
die Annahme der Änderungen dieser Fassung nach Artikel 8 Absatz 3;
die Zeitpunkte, zu denen diese Änderungen in Kraft treten;
die Kündigungen, die nach Artikel 12 eingehen.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, diese Akte unterschrieben.
Geschehen zu Genf am dreizehnten Mai neunzehnhundertsiebenundsiebzig.
Anmerkung
„Generaldirektor“: Art. 1 Abs. 5 lit. a.
Schlagworte
UNO, ONU, PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR12032913
Alte Dokumentnummer
N2198225594S