Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 21.08.1982 — BGBl. Nr. 340/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.08.1982 BGBl. Nr. 340/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren (Genfer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 340/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9

Ratifikation und Beitritt; Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.
  2. Absatz 2,Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch ein Land des besonderen Verbandes werden.
  3. Absatz 3,Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
  4. Absatz 4,a) Diese Fassung des Abkommens tritt drei Monate, nachdem die folgenden Bedingungen erfüllt sind, in Kraft:
    1. Litera i
      sechs oder mehr Länder haben ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt;
    2. Sub-Litera, i, i
      mindestens drei dieser Länder sind Länder, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Fassung zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Länder des besonderen Verbandes sind.

    Litera b Das Inkrafttreten nach Buchstabe a ist für die Länder wirksam, die mindestens drei Monate vor diesem Inkrafttreten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

    Litera c Für jedes Land, das nicht unter Buchstabe b fällt, tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens für das betreffende Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

  5. Absatz 5,Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.
  6. Absatz 6,Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land frühere Fassungen dieses Abkommens nicht mehr ratifizieren oder ihnen beitreten.

Anmerkung

„Internationales Büro“, „Generaldirektor“: Art. 1 Abs. 3 Z i und Abs. 5 lit. a.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10002579

Dokumentnummer

NOR12032908

Alte Dokumentnummer

N2198225589S