Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1982Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
(Zu Artikel 16 und 17 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Den in Vollziehung des Übereinkommens und dieses Vertrages von den Justizbehörden zu übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden Schriftstücken und Urkunden, die nicht in englischer Sprache abgefaßt sind, wird eine Übersetzung in diese Sprache beigefügt. Den in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erstellten Schriftstücken wird jedoch eine solche Übersetzung, falls sie mit erheblichen Kosten verbunden ist, nur beigefügt, wenn der ersuchende Staat die Kosten trägt.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke und Urkunden bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032766
Alte Dokumentnummer
N2198215498R