Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 23.05.1982 — BGBl. Nr. 226/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute23.05.1982 BGBl. Nr. 226/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1982,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

23.05.1982BGBl. Nr. 226/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch elf

(Zu Artikel 16 und 17 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Den in Vollziehung des Übereinkommens und dieses Vertrages von den Justizbehörden zu übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden Schriftstücken und Urkunden, die nicht in englischer Sprache abgefaßt sind, wird eine Übersetzung in diese Sprache beigefügt. Den in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erstellten Schriftstücken wird jedoch eine solche Übersetzung, falls sie mit erheblichen Kosten verbunden ist, nur beigefügt, wenn der ersuchende Staat die Kosten trägt.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke und Urkunden bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002581

Dokumentnummer

NOR12032766

Alte Dokumentnummer

N2198215498R