Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 23.05.1982 — BGBl. Nr. 226/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute23.05.1982 BGBl. Nr. 226/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1982,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

23.05.1982BGBl. Nr. 226/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sechzehn

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Jerusalem, am 21. Juli 1975, in zwei Urschriften, in deutscher und hebräischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002581

Dokumentnummer

NOR12032771

Alte Dokumentnummer

N2198215503R