Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1982Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß eine bei ihm in Haft befindliche Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im anderen Staat anwesend sein soll, so kann diesem Ersuchen entsprochen werden.
(2)Absatz 2,Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032763
Alte Dokumentnummer
N2198215495R