Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1983Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
Typ
Vertrag – BR Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Übergabe der auszuliefernden Person
Artikel 28
(1)Absatz eins,Im Falle der Bewilligung der Auslieferung teilt der ersuchte Staat mit, wann er zur Übergabe bereit ist. Die Vertragsstaaten pflegen das Einvernehmen über Zeit und Ort der Übergabe und geben anläßlich der Übergabe bekannt, während welcher Zeit sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft befunden hat.
(2)Absatz 2,Die auszuliefernde Person kann entlassen werden, wenn sie nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem der ersuchte Staat zur Übergabe bereit ist, übernommen wird. Nach Ablauf von 30 Tagen nach diesem Tag wird sie jedenfalls aus der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen als gegenstandslos betrachtet.
(3)Absatz 3,Wird die Übergabe der auszuliefernden Person wegen ihres Gesundheitszustandes oder sonst aus außergewöhnlichen Gründen verhindert, so werden die Vertragsstaaten einander davon verständigen und nach Wegfall der Hindernisse das Einvernehmen durch Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Übergabe pflegen, ab dem die in Abs. 2 genannten Fristen zu laufen beginnen.Wird die Übergabe der auszuliefernden Person wegen ihres Gesundheitszustandes oder sonst aus außergewöhnlichen Gründen verhindert, so werden die Vertragsstaaten einander davon verständigen und nach Wegfall der Hindernisse das Einvernehmen durch Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Übergabe pflegen, ab dem die in Absatz 2, genannten Fristen zu laufen beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2013
Dokumentnummer
NOR12033023
Alte Dokumentnummer
N2198310675U