Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 542/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlicher strafbarer Handlungen zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in den um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
  2. Absatz 2,Rechtshilfe wird überdies geleistet:
    1. Litera a
      in Angelegenheiten des Widerrufes einer bedingten Strafnachsicht, einer bedingten Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme;
    2. Litera b
      in Verfahren über die Entschädigung wegen ungerechtfertigter Anhaltung oder ungerechtfertigter Verurteilung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren;
    3. Litera c
      in Gnadensachen;
    4. Litera d
      in Angelegenheiten des Strafregisters;
    5. Litera e
      durch Zustellung vom Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und Verfahrenskosten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10002599

Dokumentnummer

NOR12033035

Alte Dokumentnummer

N2198310699U