Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 542/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ersuchen

Artikel 20

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates treffen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung die erforderlichen Maßnahmen, um den ersuchten Staat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen. Diese Maßnahmen umfassen, wenn sich der Beschuldigte im ersuchenden Staat in Haft befindet, auch dessen Übergabe an die Behörden des ersuchten Staates.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10002599

Dokumentnummer

NOR12033054

Alte Dokumentnummer

N2198310718U