Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 542/1983Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,
Typ
Vertrag – BR Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Mitteilungen aus dem Strafregister
Artikel 24
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander jeweils vierteljährlich von allen, die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Die Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die sich auf derartige strafgerichtliche Verurteilungen beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.
(3)Absatz 3,Die Vertragsstaaten übermitteln einander auf dem in Abs. 1 bezeichneten Weg überdies auf Ersuchen im Einzelfall beglaubigte Abschriften (Kopien) der ihre eigenen Staatsangehörigen betreffenden, in das Strafregister eingetragenen strafgerichtlichen Verurteilungen.Die Vertragsstaaten übermitteln einander auf dem in Absatz eins, bezeichneten Weg überdies auf Ersuchen im Einzelfall beglaubigte Abschriften (Kopien) der ihre eigenen Staatsangehörigen betreffenden, in das Strafregister eingetragenen strafgerichtlichen Verurteilungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12033058
Alte Dokumentnummer
N2198310722U