Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 542/1983Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,
Typ
Vertrag – BR Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Kosten
Artikel 26
Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Überstellung eines Häftlings nach Art. 14 bis 16 verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Überstellung eines Häftlings nach Artikel 14 bis 16 verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12033060
Alte Dokumentnummer
N2198310724U