Kurztitel
Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 428/1992Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1992,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in der Anlage angeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen der ČSSR Anwendung findet, und zwar aufAuf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in der Anlage angeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen der ČSSR Anwendung findet, und zwar auf
das nationale Prüfungszeichen der Behörden des amtlichen Maß- und Gewichtswesens,
das Prüfungszeichen, das von den autorisierten Unternehmen zur Beglaubigung von Meßinstrumenten verwendet wird,
die Prüfungszeichen, die von den Behörden des amtlichen Maß- und Gewichtswesens und von den autorisierten Unternehmen in den Fällen der nicht obligatorischen Erneuerung der Prüfung verwendet werden.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 43/1972, betreffend amtliche Punzierungs- und andere Prüfungs- und Gewährzeichen der ČSSR nicht berührt.Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Jänner 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1972,, betreffend amtliche Punzierungs- und andere Prüfungs- und Gewährzeichen der ČSSR nicht berührt.