Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 31.07.1983 — BGBl. Nr. 296/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute31.07.1983 BGBl. Nr. 296/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1983,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

31.07.1983BGBl. Nr. 296/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 8

(1) Die von einer Vertragspartei zu einer Bestimmung des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern diese Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das gleiche gilt für Erklärungen, die auf Grund des Artikels 24 des Übereinkommens abgegeben worden sind.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich das Recht vorbehält,

  1. Litera a
    Kapitel römisch eins nicht oder nur hinsichtlich bestimmter strafbarer Handlungen oder bestimmter Kategorien der in Artikel 1 bezeichneten strafbaren Handlungen anzunehmen oder einem Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen nicht zu entsprechen;
  2. Litera b
    Kapitel römisch zwei nicht anzunehmen;
  3. Litera c
    Kapitel römisch drei nicht anzunehmen.

(3) Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz 2 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückziehen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

(4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens auf dieses Protokoll angewendet oder einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

(5) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10002614

Dokumentnummer

NOR12033091

Alte Dokumentnummer

N2198314200P