Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 352/1983Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der beiden Staaten das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, daß einer der beiden Staaten dem anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, er stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033110
Alte Dokumentnummer
N2198314220P