Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswäschetrocknern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 579/1996Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. Elektro-Haushaltswäschetrockner dürfen nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Paragraph 2, Elektro-Haushaltswäschetrockner dürfen nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
Dokumentnummer
NOR12033290
Alte Dokumentnummer
N2198317338R