Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswäschetrocknern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 579/1996Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
31.12.1983
Außerkrafttretensdatum
24.10.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 579/1996
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
die Art des Gerätes (luft- oder wassergekühlter Kondensator oder Abluft);
der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer Dezimalstelle;
die höchste zulässige Füllmenge (Nennfassungsvermögen) in Kilogramm (kg) für das Programm für schranktrockene Baumwolle;
bei Kondensatormaschinen der Wasserverbrauch für das Nennfassungsvermögen in Liter (l) für das Programm für schranktrockene Baumwolle;
der Energieverbrauch für das Nennfassungsvermögen in Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle für das Programm für schranktrockene Baumwolle;
die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 4 bis 7 angewendeten Meßverfahren.die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Ziffer 4 bis 7 angewendeten Meßverfahren.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.Die gemäß Absatz 2, anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
Dokumentnummer
NOR12033291
Alte Dokumentnummer
N2198317339R