Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.12.1983 bis 24.10.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.12.198324.10.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 579/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Elektro-Haushaltswäschetrocknern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1983

Außerkrafttretensdatum

24.10.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 579/1996

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
    2. Ziffer 2
      die Type des Gerätes;
    3. Ziffer 3
      die Art des Gerätes (luft- oder wassergekühlter Kondensator oder Abluft);
    4. Ziffer 4
      der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer Dezimalstelle;
    5. Ziffer 5
      die höchste zulässige Füllmenge (Nennfassungsvermögen) in Kilogramm (kg) für das Programm für schranktrockene Baumwolle;
    6. Ziffer 6
      bei Kondensatormaschinen der Wasserverbrauch für das Nennfassungsvermögen in Liter (l) für das Programm für schranktrockene Baumwolle;
    7. Ziffer 7
      der Energieverbrauch für das Nennfassungsvermögen in Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle für das Programm für schranktrockene Baumwolle;
    8. Ziffer 8
      die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Ziffer 4 bis 7 angewendeten Meßverfahren.
  2. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.

Gesetzesnummer

10002616

Dokumentnummer

NOR12033291

Alte Dokumentnummer

N2198317339R