Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Gas-Haushaltswarmwasserspeichern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 491/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Gas-Haushaltswarmwasserspeicher im Sinne dieser Verordnung sind mit Gas betriebene Geräte, die dazu bestimmt sind, für den Haushaltsgebrauch Wasser in einem Behälter mit einem Nenninhalt von mindestens 30 l und höchstens 500 l zu erwärmen und es während einer begrenzten Zeit zu speichern oder warm zu halten und mit einer Vorrichtung ausgestattet sind, die die Wassertemperatur regelt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12033384
Alte Dokumentnummer
N2198322043S