Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Gas-Haushaltswarmwasserspeichern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 491/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. (2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
der Nenninhalt in Liter (l);
die Nennwärmebelastung (Anschlußwert) in Kilowatt (kW);
der Temperatureinstellbereich von . . . bis . . . in ºC;
der Energieverbrauch des vollen Speichers im Beharrungszustand in 24 Stunden, in deren Verlauf kein Wasser entnommen wird, in Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle (Wärmeverluste), wobei die Raumtemperatur 20 ºC und die Speicherwassertemperatur 50 ºC über der Raumtemperatur zu betragen hat;
die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren, hinsichtlich des Energieverbrauchs im Beharrungszustand unter Angabe der gemäß Z 6 einzuhaltenden Temperaturwerte.die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Ziffer 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren, hinsichtlich des Energieverbrauchs im Beharrungszustand unter Angabe der gemäß Ziffer 6, einzuhaltenden Temperaturwerte.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.Die gemäß Absatz 2, anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 195/1984
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12033386
Alte Dokumentnummer
N2198322045S