Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
23.05.1984 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 195/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 323.05.198431.12.2018 BGBl. Nr. 195/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnung von Gas-Haushaltswarmwasserspeichern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.05.1984BGBl. Nr. 195/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
    2. Ziffer 2
      die Type des Gerätes;
    3. Ziffer 3
      der Nenninhalt in Liter (l);
    4. Ziffer 4
      die Nennwärmebelastung (Anschlußwert) in Kilowatt (kW);
    5. Ziffer 5
      der Temperatureinstellbereich von . . . bis . . . in ºC;
    6. Ziffer 6
      der Energieverbrauch des vollen Speichers im Beharrungszustand in 24 Stunden, in deren Verlauf kein Wasser entnommen wird, in Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle (Wärmeverluste), wobei die Raumtemperatur 20 ºC und die Speicherwassertemperatur 50 ºC über der Raumtemperatur zu betragen hat;
    7. Ziffer 7
      die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Ziffer 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren, hinsichtlich des Energieverbrauchs im Beharrungszustand unter Angabe der gemäß Ziffer 6, einzuhaltenden Temperaturwerte.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 195/1984

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002617

Dokumentnummer

NOR12033386

Alte Dokumentnummer

N2198322045S