Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.10.1983 — BGBl. Nr. 424/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.10.1983 BGBl. Nr. 424/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 424/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 13

Dieses Abkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt ihrer Notifizierung wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 16. Dezember 1981 in zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002621

Dokumentnummer

NOR12033410

alte Dokumentnummer

N2198323153S