Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 542/1983Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Zustellnachweis
Artikel 12
Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben. Auf besonderes Ersuchen wird die ersuchte Behörde angeben, ob die Zustellung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ersuchten Staates erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016
Dokumentnummer
NOR12033123
Alte Dokumentnummer
N2198314636A