Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 542/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 542/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

Artikel 19

  1. Absatz eins,Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den anderen Vertagsstaat ersuchen, die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall von Amts wegen prüfen, ob die Stellung eines in Absatz eins, in Betracht gezogenen Ersuchens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden das Strafverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen. Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Gründet sich das Ersuchen um die Übernahme der Strafverfolgung auf eine vom Beschuldigten im ersuchenden Staat unter den Bedingungen des Artikel 13, Absatz 5, abgelegte falsche Zeugenaussage, so finden die strafrechtlichen Bestimmungen des ersuchten Staates in gleicher Weise Anwendung, als wäre die Aussage vor einem Gericht des ersuchten Staates abgelegt worden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Gesetzesnummer

10002622

Dokumentnummer

NOR12033130

Alte Dokumentnummer

N2198314643A