Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 542/1983Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Unterlagen
Artikel 21
(1)Absatz eins,Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung, hat eine Darstellung des Sachverhaltes sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Ersuchen werden beigefügt:
Die Akten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;
die Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem die für deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
Erklärungen des durch die strafbare Handlung Verletzten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist Art. 11 Abs. 4 und 5 anzuwenden.Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist Artikel 11, Absatz 4 und 5 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Verletzten, die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Erklärung des Verletzten kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016
Dokumentnummer
NOR12033132
Alte Dokumentnummer
N2198314645A