Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 714/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 714/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 714/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Mitteilungen aus dem Strafregister

Artikel 24

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander jeweils vierteljährlich von allen, die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Die Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die sich auf derartige strafgerichtliche Verurteilungen beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten übermitteln einander auf dem in Absatz eins, bezeichneten Weg überdies auf Ersuchen im Einzelfall beglaubigte Abschriften (Kopien) der ihre eigenen Staatsangehörigen betreffenden, in das Strafregister eingetragenen strafgerichtlichen Verurteilungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Gesetzesnummer

10002622

Dokumentnummer

NOR12033134

Alte Dokumentnummer

N2198314647A