Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 714/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 714/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 714/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen

Artikel 9

  1. Absatz eins,Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
  2. Absatz 2,Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden sind berechtigt, bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend zu sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie sind berechtigt, ergänzende Fragen vorzubringen. Artikel 13, Absatz 4, ist auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Anwesenheit eines im Absatz 2, erwähnten Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei Rechtshilfeverhandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz und in der Republik Slowenien des Ministers für Justiz und Verwaltung.

Schlagworte

Verfahrensbeteiligung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Gesetzesnummer

10002622

Dokumentnummer

NOR12033120

Alte Dokumentnummer

N2198314633A