Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 542/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 714/1993Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
Artikel 9
(1)Absatz eins,Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
(2)Absatz 2,Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden sind berechtigt, bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend zu sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie sind berechtigt, ergänzende Fragen vorzubringen. Art. 13 Abs. 4 ist auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden sind berechtigt, bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend zu sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie sind berechtigt, ergänzende Fragen vorzubringen. Artikel 13, Absatz 4, ist auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Anwesenheit eines im Abs. 2 erwähnten Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei Rechtshilfeverhandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz und in der Republik Slowenien des Ministers für Justiz und Verwaltung.Die Anwesenheit eines im Absatz 2, erwähnten Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei Rechtshilfeverhandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz und in der Republik Slowenien des Ministers für Justiz und Verwaltung.
Schlagworte
Verfahrensbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016
Dokumentnummer
NOR12033120
Alte Dokumentnummer
N2198314633A