Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1983Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Sonderfälle
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer Handlung, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer fünf Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer bedroht ist und wenn die Auslieferung die auszuliefernde Person wegen ihres Alters, wegen ihres seit langem bestehenden Aufenthaltes im ersuchten Staat oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.
(2)Absatz 2,Wird eine Auslieferung aus den Gründen des Abs. 1 nicht bewilligt, so wird der ersuchte Staat prüfen, ob gegen die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung ein Strafverfahren einzuleiten ist. Von dem Ergebnis dieser Prüfung und eines eingeleiteten Strafverfahrens ist der ersuchende Staat in Kenntnis zu setzen.Wird eine Auslieferung aus den Gründen des Absatz eins, nicht bewilligt, so wird der ersuchte Staat prüfen, ob gegen die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung ein Strafverfahren einzuleiten ist. Von dem Ergebnis dieser Prüfung und eines eingeleiteten Strafverfahrens ist der ersuchende Staat in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12033183
Alte Dokumentnummer
N2198314698A