Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1983Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Übergabe von Gegenständen
Artikel 31
(1)Absatz eins,Gegenstände, deren Ausfolgung gemäß Art. 18 bewilligt worden ist, werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.Gegenstände, deren Ausfolgung gemäß Artikel 18, bewilligt worden ist, werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.
(2)Absatz 2,Die Übergabe von Gegenständen zum Zweck ihrer Ausfolgung an den Geschädigten kann mit Zustimmung des anderen Vertragsstaates bereits vor Bewilligung der Auslieferung erfolgen, wenn die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12033202
Alte Dokumentnummer
N2198314717A